AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Tooltime Management Consultants GmbH (nachfolgend „Tooltime“)
bezüglich ihres Produktes „KNOW&SHARE“ (SaaS – Software as a Service)


1. Vertragsgegenstand

Tooltime stellt dem Lizenznehmer ein Servicepaket mit professionellen Kommunikations-, Wissens- und Beratungstools in Form von Online-Leistungen (nachfolgend KNOW&SHARE) sowie in Form leistungsergänzender Services im Rahmen eines Lizenzpaketes zur Verfügung. Die Nutzung durch den Lizenzpartner erfolgt befristet in Lizenz.

2. Nutzungsrechte, Rechte Dritter

a. Der Lizenzpartner erhält an den im Rahmen des Know&Share-Paketes gelieferten Softwarelösungen ein zeitlich befristetes, einfaches Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht ist persönlich, nicht übertragbar und nicht ausschließlich.

b. Eigentümerin der technischen Lösung ist die Tooltime Management Consultants GmbH. Die technische Lösung umfasst das Hosting und die Wartung des für die Online-Plattform eingesetzten Servers.
Hostingpartner der Tooltime Management Consultants GmbH ist die Strato AG, Pascalstraße 10, 10587 Berlin. Die IT-Sicherheit entspricht den Standards unseres Partners (vgl. www.strato.de). Die Strato AG ist entsprechend der IT-Sicherheitsnorm ISO27001 zertifiziert. Das Know&Share ist passwortgeschützt und die Daten werden mittels einer SSH-Verbindung übertragen, die Verbindung per SSL verschlüsselt. Weitere Wünsche zur IT-Sicherheit können individuell vereinbart werden.

c. Die Inhalte („Content“) von Know&Share werden dem Lizenznehmer im Rahmen des Lizenzvertrags überlassen. Er hat alle Rechte zur Nutzung, auch zur Veränderung und Löschung. Die Urheberschaft bleibt bei Tooltime. Solche Inhalte, die durch explizite Beauftragung von Tooltime durch den Lizenznehmer aus anderen Quellen in Know&Share übertragen werden, unterliegen der Urheberschaft der jeweiligen Quelleninhaber.

d. Nach Ende der Lizenzpartnerschaft erlischt das Recht auf Nutzung der technischen Funktionen sowie Bearbeitung des entstandenen Contents. Tooltime versetzt die Know&Share-Instanz des Lizenznehmers in einen Read-only Zustand.

e. Sofern ein Dritter wegen einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten (insgesamt „Schutzrecht“) durch die von Tooltime erbrachten Leistungen gegen den Lizenzpartner berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Tooltime dem Lizenzpartner gegenüber wie folgt:

i. Tooltime wird auf ihre Kosten für den Lizenzpartner ein Recht zur vertragsgemäßen Nutzung für die Leistungen erwirken. Falls dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, wird Tooltime nach eigener Wahl die Leistungen derart ändern,
dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Schutzrecht nicht verletzende Leistungen erbringen, oder die Leistungen rückabwickeln und die an Tooltime entrichtete Vergütung erstatten.

ii. Die vorstehend in i. genannten Verpflichtungen von Tooltime bestehen nur unter der Voraussetzung, dass der Lizenzpartner Tooltime von Ansprüchen aus Schutzrechtsverletzungen unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzungen, einschließlich außergerichtlicher Regelungen, nur im Einvernehmen mit Tooltime führt.

f. Ein Anspruch des Lizenzpartners ist ausgeschlossen, wenn die Schutzrechtsverletzung aus speziellen Vorgaben des Lizenzpartners oder darauf beruht, dass die Leistungen ohne Zustimmung von Tooltime geändert oder zusammen mit nicht von Tooltime gelieferten Gegenständen oder Datenverarbeitungsprogrammen eingesetzt wurden und die
Schutzrechtsverletzung auf genau dieser Kombination von Gegenständen oder Datenverarbeitungsprogrammen beruht.

g. Die vorstehend geregelten Verpflichtungen von Tooltime sind abschließend. Eine darüber hinausgehende Haftung ist vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer c ausgeschlossen. Das Recht des Lizenzpartners zum Rücktritt vom Vertrag bei Verschulden von Tooltime bleibt hiervon un-
berührt.

h. Nach dem Ende der Lizenzpartnerschaft besteht keine Haftung jedweder Art.

3. Gewährleistung

a. Tooltime gewährleistet, dass die Leistungen den Angaben im Angebot von Tooltime entsprechen. Weichen Angaben in einer Auftragsbestätigung von Tooltime von den Angaben im Angebot ab, gelten die Angaben in der Auftragsbestätigung.

b. Mangelhafte Leistungen sind nach Wahl von Tooltime unentgeltlich nachzubessern oder neu zu erbringen. Unerhebliche Abweichungen oder Beeinträchtigungen sowie nicht reproduzierbare Softwarefehler stellen keinen Mangel dar.

c. Der Lizenzpartner hat die Leistungen stets zu prüfen. Beanstandungen von offenkundigen Mängeln sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang zulässig. Bei versteckten Mängeln, die bei einer unverzüglichen Untersuchung nicht feststellbar sind, muss die Mangelrüge spätestens 1 Jahr nach Empfang bei Tooltime eintreffen.

d. Gewährleistungsansprüche verjähren binnen 12 Monaten nach Leistung. Die Mängelrüge ist Tooltime unter Angabe der Mängel und der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich mitzuteilen.

e. Tooltime ist zur Mängelbeseitigung angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Lizenzpartner hat Tooltime dabei entsprechend seinen Möglichkeiten zu unterstützen. Kommt der Lizenzpartner diesen Verpflichtungen nicht nach, ist Tooltime insoweit von der Gewährleistung befreit.

f. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzleistung innerhalb angemessener Frist fehl, so ist der Lizenzpartner berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

g. Weitere Gewährleistungsansprüche des Lizenzpartners gegen Tooltime und deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen; Ziffer 4 (Haftung) bleibt jedoch unberührt.

4. Haftung

a. Die Leistung der Tooltime Management Consultants GmbH versteht sich als Dienstleistung. Da Know&Share auf Open Source Software entsprechend der GPL-Lizenz basiert, übernimmt die Tooltime Management Consultants GmbH keine Gewährleistung.

b. Tooltime haftet für den dem Lizenzpartner entstandenen Schaden nur, soweit Tooltime oder den Erfüllungsgehilfen von Tooltime Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

c. Tooltime haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entferntere Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr.

d. Vorbehaltlich der Regelung unter Ziffer 4.b Satz 2 verjähren Schadensersatzansprüche des Lizenzpartners gegen Tooltime, die auf leichter Fahrlässigkeit von Tooltime oder den Erfüllungsgehilfen von Tooltime beruhen, innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen unerlaubter Handlung.

e. Tooltime haftet nicht für von dem Lizenzpartner vorgegebene bzw. getextete Inhalte und Bilder. Gleiches gilt für Inhalte, welche der Lizenzpartner online selbst einpflegt. Er hat bestehende gesetzliche oder vertragliche Regelungen zu beachten und versichert, dass gewerbliche, urheberrechtliche und patentrechtliche Schutzrechte nicht bestehen. Ferner stellt er Tooltime von allen aus einer etwaigen Rechtsverletzung abzuleitenden Ansprüchen Dritter frei und wird Tooltime auf der Abwehr solcher Ansprüche beruhenden Aufwendungen erstatten.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

a. Die Lizenzgebühren sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung fällig und zahlbar frei Konto, es sei denn, die Parteien haben Zahlung per Lastschrift vereinbart.

b. Tooltime ist berechtigt, zu Beginn einer Vertragsverlängerung eine Anpassung der Lizenzgebühren zu verlangen. Eine Erhöhung kann Tooltime erstmals nach einer Vertragslaufzeit von einem Jahr geltend machen. Weitere Erhöhungen sind dann jeweils frühestens nach einem Jahr zulässig. Jede Erhöhung muss zwei Monate vorher schriftlich angekündigt werden. Eine Erhöhung darf um höchstens 10 % der zuletzt geschuldeten Lizenzgebühren erfolgen.

c. Tooltime ist ferner berechtigt, eine Anpassung der Lizenzgebühr zu verlangen, wenn sich der vom statistischen Bundesamt festgestellte „Verbraucherpreisindex für Deutschland“ gegenüber dem Stand bei Abschluss des Lizenzpartnervertrages um mindestens 5 % verändert. Die Lizenzgebühr ändert sich dann in dem gleichen prozentualen Verhältnis. Die gesetzliche Mehrwertsteuer bleibt dabei unberücksichtigt. Eine Anpassung kann frühestens nach einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten wirksam werden. Eine Anpassung der Lizenzgebühr setzt voraus, dass sie mindestens zwei Monate vorher schriftlich angekündigt worden ist.

d. Für Leistungen, die außerhalb des Lizenzvertrages erbracht und gesondert in Rechnung gestellt werden (z.B. Erbringung von Beratungsleistungen, Schulungen etc.), können der Lizenzpartner und die Tooltime vereinbaren, dass diese Rechnungsbeträge per Lastschrift bis auf Widerruf durch den Lizenzpartner durch die Tooltime eingezogen werden.

e. Kosten für den technischen Service werden zum Vertragsjahres-Ende für das abgelaufene Vertragsjahr fällig. Die Abrechnung erfolgt bei aktiver Inanspruchnahme durch den Kunden zu einem Preis von 3,00 €/min. Die Abrechnung zum Minutensatz findet jeweils am Ende des Vertragsjahres statt. Alternativ kann der Kunde ein Support-Paket erwerben. Die Zahlung des Support-Paketes erfolgt vorschüssig für ein Vertragsjahr gemäß der jeweiligen Vertragskonditionen. Ist unterjährig das vereinbarte Budget (Serviceminuten) aufgebraucht, kann ein neues Budget (Serviceminuten) für das laufende Vertragsjahr gebucht werden. Nicht genutzte Budgets (Ser-
viceminuten) werden für das kommende Vertragsjahr gutgeschrieben.

f. Gegen Ansprüche von Tooltime kann der Lizenzpartner nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Lizenzpartners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

g. Verstößt der Lizenzpartner gegen die unter 5.a genannten Zahlungspflichten, ist Tooltime im Falle eines Zahlungsverzugs nach erfolgloser Zahlungserinnerung berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und etwaige Accounts zu sperren.

6. Rechtsverfolgung

a. Für den Fall, dass einer der Lizenzpartner der Tooltime wegen Rechtsverletzungen (Verletzung von Urheberrechten, Markenrechten oder anderen Rechten) in Anspruch genommen wird, ist der Lizenzpartner ggü. der Tooltime verpflichtet, diese sofort zu informieren. Gleiches gilt, wenn und soweit die Abgabe von Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen unter Androhung etwaiger Vertragsstrafen gefordert wird. Ferner für den Erlass Einstweiliger Verfügungen oder die Erhebung von Unterlassungsklagen unter Androhung von Ordnungsgeldern. Der Lizenzpartner wird Tooltime ferner bei den Maßnahmen zur Abwehr derartiger Ansprüche oder Beeinträchtigungen uneingeschränkt, insbesondere mit Informationen und Unterlagen, unterstützen.

b. Zur Rechtsverfolgung und Rechteverteidigung vorgenannter Rechtsverletzungen ist Tooltime berechtigt, aber nicht verpflichtet. Soweit es hierbei zur Abwehr der Ansprüche der Übertragung von Rechten oder prozessualer Ermächtigungen durch den Lizenzpartner bedarf, wird der Lizenzpartner diese Tooltime übertragen bzw. einräumen. Tooltime wird die Ansprüche der Gegenseite prüfen und dem Lizenzpartner gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Abwehr der Ansprüche aufzeigen oder diese selbst vornehmen. Sollte eine Handlung zur Verletzung geführt haben, die allein im Verursachungs- und Verantwortungsbereich des Lizenzpartners liegt, obliegt die Anspruchsabwehr dem Lizenzpartner.

c. Verstößt der Lizenzpartner gegen die unter 6.a genannten Pflichten, ist Tooltime im Falle eines Verstoßes gegen 6.a berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und etwaige Accounts zu sperren. Auch haftet Tooltime nicht für den dem Lizenzpartner entstandenen Schaden bei einem Verstoß gegen diese Informationspflicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine entsprechende Unterlassungserklärung abgeben oder eine Einstweilige Verfügung oder Hauptsacheentscheidung gegen den Lizenzpartner ergangen ist, ohne dass Tooltime im Vorfeld davon Kenntnis hatte.

7. Sonstiges

a. Tooltime kann ohne Zustimmung des Lizenzpartners den Lizenzpartnervertrag auf Dritte übertragen.

b. Das Kündigungsrecht gem. § 649 BGB wird abbedungen.

c. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen sowie Nebenabreden oder Änderungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

d. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die Bestimmungen so auszulegen und zu gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Erfolg soweit als möglich erreicht wird.

e. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Münster.

f. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Münster, Stand 07.November 2018